1.4. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2022 stellte die Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Schändung ein. Bezüglich der Verfahrenskosten verfügte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau wie folgt: " 3. Die Verfahrenskosten trägt vorliegend der Kanton zu 1/3, d.h. im Umfang von CHF 705.70 (Art. 423 Abs. 1 StPO). Die restlichen Verfahrenskosten werden im separaten Strafbefehlsverfahren gemäss Parteimitteilung vom 2. September 2022 verlegt. " Die Einstellungsverfügung wurde am 19. Oktober 2022 durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt.