1.2. Mit Verfügung vom 1. März 2022 gewährte die Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau der Privatklägerin die unentgeltliche Rechtspflege per 13. Oktober 2022 und die unentgeltliche Verbeiständung per 22. Oktober 2022. 1.3. Mit Parteimitteilung vom 2. September 2022 stellte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau den Parteien aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse bezüglich der Schändung eine Einstellungsverfügung und bezüglich der übrigen Delikte die Ausfällung eines Strafbefehls unter Kostenauflage an den Beschwerdeführer in Aussicht.