{"Signatur": "AG_OG_008", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2023-01-31", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_008_SBE-2022-54_2023-01-31.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/6717", "Checksum": "e7aec40750a22cb4082dfc0245d8a125"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["SBE.2022.54"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht 31.01.2023 SBE.2022.54"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 02:59:53", "Checksum": "dc0f42b31e2f2527a3530d384357eef2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Strafgericht 31.01.2023 SBE.2022.54\n\n Obergericht\nBeschwerdekammer in Strafsachen\n\nSBE.2022.54\n(STA.2021.8048)\nArt. 31\n\nEntscheid vom 31. Januar 2023\n\nBesetzung Oberrichterin Massari, Vizepräsidentin\nGerichtsschreiber Burkhard\n\nBeschwerde- A._____,\nführer […]\namtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Julia Schwitter,\n[…]\n\nBeschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau,\ngegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg\n\nAnfechtungs- Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 25. Oktober 2022\ngegenstand betreffend Kostenverlegung\n\nin der Strafsache gegen A._____\n-2-\n\nDie Vizepräsidentin entnimmt den Akten:\n\n1.\n1.1.\nDie Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führt(e) gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren u.a. wegen Schändung (Art. 191 StGB), sexueller\nBelästigung (Art. 198 Abs. 2 StGB) und Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19bis BetmG). Hintergrund des Verfahrens sind Tatvorwürfe wegen angeblichen sexuellen Handlungen zwischen dem Beschwerdeführer und B. (Privatklägerin) sowie die mutmassliche Abgabe\nvon Betäubungsmitteln an die Privatklägerin in der Nacht vom 18. auf den\n19. September 2021.\n\n1.2.\nMit Verfügung vom 1. März 2022 gewährte die Staatsanwaltschaft Lenz-\nburg-Aarau der Privatklägerin die unentgeltliche Rechtspflege per 13. Oktober 2022 und die unentgeltliche Verbeiständung per 22. Oktober 2022.\n\n1.3.\nMit Parteimitteilung vom 2. September 2022 stellte die Staatsanwaltschaft\nLenzburg-Aarau den Parteien aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen\nVerhältnisse bezüglich der Schändung eine Einstellungsverfügung und bezüglich der übrigen Delikte die Ausfällung eines Strafbefehls unter Kostenauflage an den Beschwerdeführer in Aussicht.\n\n1.4.\nMit Verfügung vom 18. Oktober 2022 stellte die Staatsanwaltschaft Lenz-\nburg-Aarau das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen\nSchändung ein. Bezüglich der Verfahrenskosten verfügte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau wie folgt:\n\n\" 3.\nDie Verfahrenskosten trägt vorliegend der Kanton zu 1/3, d.h. im Umfang\nvon CHF 705.70 (Art. 423 Abs. 1 StPO).\n\nDie restlichen Verfahrenskosten werden im separaten Strafbefehlsverfahren gemäss Parteimitteilung vom 2. September 2022 verlegt. \"\n\nDie Einstellungsverfügung wurde am 19. Oktober 2022 durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt.\n\n2.\nMit Verfügung vom 25. Oktober 2022 verfügte die Staatsanwaltschaft Lenz-\nburg-Aarau was folgt:\n-3-\n\n\" 1.\nRAin MLaw Barbara Borer, […], unentgeltliche Rechtsvertreterin der Zivilund Strafklägerin, wird der Betrag von CHF 2'269.13 (inkl. Auslagen und\nMwSt.) als Honorar im vorliegenden Verfahren betr. Einstellung und Strafbefehl entrichtet.\n\n2.\nDie Amtskasse der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau wird angewiesen,\ndiese Aufwendungen in der Höhe von insgesamt CHF 2'269.13 an RAin\nMLaw Barbara Borer nach Rechtskraft dieser Verfügung auszurichten.\n\n3.\nDieser Teil der Verfahrenskosten, bestehend aus dem Honorar von MLaw\nBarbara Borer, unentgeltliche Rechtsvertreterin der Zivil- und Strafklägerin, in Höhe von CHF 2'269.13, werden dem im Strafbefehlsverfahren kostenpflichtigen Beschuldigten zu 2/3, d.h. im Umfang von CHF 1'512.75\nauferlegt. \"\n\n3.\n3.1.\nGegen die Verfügung vom 25. Oktober 2022 (Eingang beim Beschwerdeführer am 27. Oktober 2022) erhob der Beschwerdeführer am 7. November\n2022 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit folgenden Rechtsbegehren:\n\n\" 1.\nZiffer 3 der Verfügung vom 25. Oktober 2022 sei aufzuheben und die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin vollumfänglich\ndem Kanton Aargau zur Bezahlung aufzuerlegen.\n\n2.\nDie Verfahrenskosten inklusive Honorar der Parteivertretung im vorliegenden Beschwerdeverfahren seien vom Kanton Aargau zu tragen. Dem Beschwerdeführer sei zudem das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege\nunter Beiordnung der unterzeichneten Anwältin zu gewähren, und er sei\nvon der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. \"\n\n3.2.\nAm 8. Dezember 2022 erstattete die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau\ndie Beschwerdeantwort und beantragte die kostenfällige Abweisung der\nBeschwerde.\n\n3.3.\nMit Eingabe vom 25. Januar 2023 zeigte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-\nAarau der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau an, dass sie den am 9. Dezember 2022 gegen den Beschwerdeführer wegen sexueller Belästigung und mehrfacher Widerhandlungen\ngegen das Betäubungsmittelgesetz erlassenen Strafbefehl gleichentags an\ndas Bezirksgericht Lenzburg zur Durchführung des Hauptverfahrens überwiesen hat.\n-4-\n\nDie Vizepräsidentin zieht in Erwägung:\n\n1.\n1.1.\nIst die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau gemäss § 65 Abs. 2 GOG i.V.m. § 9 f. und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Obergerichts der Fall ist, so beurteilt deren\nVerfahrensleitung die Beschwerde gemäss Art. 395 lit. b StPO allein, wenn\ndiese ausschliesslich die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheids\nbei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.00 zum Gegenstand\nhat. Zu den wirtschaftlichen Nebenfolgen sind insbesondere die Verfahrenskosten (Art. 422 ff. StPO) sowie die Entschädigung und Genugtuung\n(Art. 429 ff. StPO) zu zählen (PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar,\nSchweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 395\nStPO).\n\n"}