Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBE.2022.54 (STA.2021.8048) Art. 31 Entscheid vom 31. Januar 2023 Besetzung Oberrichterin Massari, Vizepräsidentin Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, führer […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Julia Schwitter, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Anfechtungs- Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 25. Oktober 2022 gegenstand betreffend Kostenverlegung in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Vizepräsidentin entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führt(e) gegen den Beschwerde- führer ein Strafverfahren u.a. wegen Schändung (Art. 191 StGB), sexueller Belästigung (Art. 198 Abs. 2 StGB) und Vergehen gegen das Betäubungs- mittelgesetz (Art. 19bis BetmG). Hintergrund des Verfahrens sind Tatvor- würfe wegen angeblichen sexuellen Handlungen zwischen dem Be- schwerdeführer und B. (Privatklägerin) sowie die mutmassliche Abgabe von Betäubungsmitteln an die Privatklägerin in der Nacht vom 18. auf den 19. September 2021. 1.2. Mit Verfügung vom 1. März 2022 gewährte die Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau der Privatklägerin die unentgeltliche Rechtspflege per 13. Ok- tober 2022 und die unentgeltliche Verbeiständung per 22. Oktober 2022. 1.3. Mit Parteimitteilung vom 2. September 2022 stellte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau den Parteien aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse bezüglich der Schändung eine Einstellungsverfügung und be- züglich der übrigen Delikte die Ausfällung eines Strafbefehls unter Kosten- auflage an den Beschwerdeführer in Aussicht. 1.4. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2022 stellte die Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Schändung ein. Bezüglich der Verfahrenskosten verfügte die Staatsanwalt- schaft Lenzburg-Aarau wie folgt: " 3. Die Verfahrenskosten trägt vorliegend der Kanton zu 1/3, d.h. im Umfang von CHF 705.70 (Art. 423 Abs. 1 StPO). Die restlichen Verfahrenskosten werden im separaten Strafbefehlsverfah- ren gemäss Parteimitteilung vom 2. September 2022 verlegt. " Die Einstellungsverfügung wurde am 19. Oktober 2022 durch die Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt. 2. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2022 verfügte die Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau was folgt: -3- " 1. RAin MLaw Barbara Borer, […], unentgeltliche Rechtsvertreterin der Zivil- und Strafklägerin, wird der Betrag von CHF 2'269.13 (inkl. Auslagen und MwSt.) als Honorar im vorliegenden Verfahren betr. Einstellung und Straf- befehl entrichtet. 2. Die Amtskasse der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau wird angewiesen, diese Aufwendungen in der Höhe von insgesamt CHF 2'269.13 an RAin MLaw Barbara Borer nach Rechtskraft dieser Verfügung auszurichten. 3. Dieser Teil der Verfahrenskosten, bestehend aus dem Honorar von MLaw Barbara Borer, unentgeltliche Rechtsvertreterin der Zivil- und Strafkläge- rin, in Höhe von CHF 2'269.13, werden dem im Strafbefehlsverfahren kos- tenpflichtigen Beschuldigten zu 2/3, d.h. im Umfang von CHF 1'512.75 auferlegt. " 3. 3.1. Gegen die Verfügung vom 25. Oktober 2022 (Eingang beim Beschwerde- führer am 27. Oktober 2022) erhob der Beschwerdeführer am 7. November 2022 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Ober- gerichts des Kantons Aargau mit folgenden Rechtsbegehren: " 1. Ziffer 3 der Verfügung vom 25. Oktober 2022 sei aufzuheben und die Kos- ten der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin vollumfänglich dem Kanton Aargau zur Bezahlung aufzuerlegen. 2. Die Verfahrenskosten inklusive Honorar der Parteivertretung im vorliegen- den Beschwerdeverfahren seien vom Kanton Aargau zu tragen. Dem Be- schwerdeführer sei zudem das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung der unterzeichneten Anwältin zu gewähren, und er sei von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. " 3.2. Am 8. Dezember 2022 erstattete die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Beschwerdeantwort und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3.3. Mit Eingabe vom 25. Januar 2023 zeigte die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kan- tons Aargau an, dass sie den am 9. Dezember 2022 gegen den Beschwer- deführer wegen sexueller Belästigung und mehrfacher Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz erlassenen Strafbefehl gleichentags an das Bezirksgericht Lenzburg zur Durchführung des Hauptverfahrens über- wiesen hat. -4- Die Vizepräsidentin zieht in Erwägung: 1. 1.1. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau ge- mäss § 65 Abs. 2 GOG i.V.m. § 9 f. und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der Ge- schäftsordnung des Obergerichts der Fall ist, so beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde gemäss Art. 395 lit. b StPO allein, wenn diese ausschliesslich die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheids bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.00 zum Gegenstand hat. Zu den wirtschaftlichen Nebenfolgen sind insbesondere die Verfah- renskosten (Art. 422 ff. StPO) sowie die Entschädigung und Genugtuung (Art. 429 ff. StPO) zu zählen (PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 395 StPO). Angefochten ist im vorliegenden Fall Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung vom 25. Oktober 2022 der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, mit welcher dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 2'269.13 zu zwei Dritteln im Umfang von Fr. 1'512.75 auferlegt werden. Mit Beschwerde be- antragt der Beschwerdeführer die Aufhebung dieser Dispositiv-Ziffer 3 und dass die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin vollumfänglich dem Kanton Aargau aufzuerlegen seien. Strittig sind somit wirtschaftliche Nebenfolgen im Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.00, wes- halb über die Beschwerde nicht die Beschwerdekammer in Strafsachen als Kollegialgericht, sondern die Verfahrensleitung allein entscheidet. 1.2. Verfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Vorliegend bestehen keine Beschwer- deausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO. Damit ist die Beschwerde zu- lässig. 1.3. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Insbesondere hat der Beschwerdeführer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung bzw. Änderung der Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO), da ihm gemäss Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung vom 25. Oktober 2022 der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau Verfahrenskosten im Um- fang von Fr. 1'512.75 auferlegt werden. Auf die frist- und formgerecht ein- gereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzutreten. 1.4. Mit der Beschwerde können u.a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Über- schreitung und Missbrauch des Ermessens gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 -5- lit. a StPO). Ein Ermessensmissbrauch liegt etwa dann vor, wenn die Straf- behörde allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot der Willkür oder der rechtsungleichen Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben oder den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt (PATRICK GUIDON, a.a.O., N. 15a zu Art. 393 StPO). Als Grundsatz des rechtsstaatlichen Strafverfah- rens und allgemeines Rechtsprinzip gilt auch die Unschuldsvermutung (Art. 10 StPO und Art. 32 Abs. 1 BV). 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erläuterte die Kostenauflage in der angefochtenen Verfügung damit, dass der die Einstellungsverfügung be- treffende Teil der Tatvorwürfe, namentlich die Schändung, einen Drittel der Verfahrenskosten umfasse. Sie erwog zudem, dass betreffend die übrigen Tatvorwürfe, u.a. wegen sexueller Belästigung und Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, ein Strafbefehl erlassen werde und die restlichen zwei Drittel der Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer im separaten Strafbefehlsverfahren auferlegt würden. Die Kostennote der Rechtsvertre- terin der Privatklägerin erscheine hinsichtlich Aufwand, Stundenansatz und Auslagen gerechtfertigt. 2.2. Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde vor, die Kostenauflage im Umfang von zwei Dritteln zu seinen Lasten rechtfertige sich nicht, da hin- sichtlich des Vorwurfs der sexuellen Belästigung aufgrund des Grundsat- zes von "ne bis in idem" eine Einstellung zu ergehen habe. Es sei auch kein ausdrücklicher Strafantrag wegen sexueller Belästigung gestellt worden. Bei der sexuellen Belästigung handle es sich ausserdem um einen Baga- tellfall, für welchen die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt worden wäre und die im Gesamtkontext nicht oder nur marginal ins Gewicht falle. Im Übrigen habe die Privatklägerin im Strafbefehlsverfahren betreffend die Vergehen gegen das Betäubungsmittel- und Waffengesetz keine Partei- stellung inne. Vor diesem Hintergrund sei Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung vom 25. Oktober 2022 der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau aufzuheben und die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin seien vollumfänglich dem Kanton Aargau aufzuerlegen. 2.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau bringt in der Beschwerdeantwort im Wesentlichen vor, der der Einstellungsverfügung zugrundeliegende Sachverhalt, namentlich der einvernehmliche Geschlechtsverkehr, habe rund ein Drittel der Kosten der Privatklägerin verursacht, weshalb diese Kosten auf die Staatskasse zu nehmen seien. Die übrigen Aufwendungen der Privatklägerin bzw. ihrer Rechtsvertreterin im Zusammenhang mit den weiteren Delikten seien im Umfang von zwei Dritteln infolge Unterliegen dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. -6- 2.4. 2.4.1.1. Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Festlegung kann in Entscheiden über die teilweise Ein- stellung des Verfahrens vorweggenommen werden (Art. 421 Abs. 2 lit. a StPO). Eine vorweggenommene Verlegung von Verfahrenskosten kann sich bei einer Teileinstellung insbesondere aufdrängen, wenn in einem Strafverfahren wegen mehrerer Delikte ein Komplex eingestellt wird, der mit den weiter zu verfolgenden Delikten keinen Zusammenhang aufweist. In diesem Fall handelt es sich um eine «unechte Ausnahme» von Art. 421 Abs. 1 StPO, stellt ein solcher Entscheid hinsichtlich der teilweisen Einstel- lung in Tat und Wahrheit doch einen Endentscheid dar (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 421 StPO). 2.4.1.2. Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur De- ckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung sind Auslagen (Art. 422 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten grundsätzlich nur, wenn sie verurteilt wird (vgl. Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die Kos- ten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person zudem nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO). Mit [Teil-]Einstellungsverfügung vom 18. Oktober 2022 hat die Staatsan- waltschaft Lenzburg-Aarau die Verfahrenskosten für die Strafuntersuchung mit Fr. 2'117.20 beziffert und im Umfang von Fr. 705.70 auf die Staatskasse genommen. Im Übrigen (Fr. 1'411.50) will sie diese Kosten "im separaten Strafbefehlsverfahren gemäss Parteimitteilung vom 2. September 2022" verlegen. Mit der angefochtenen Verfügung vom 25. Oktober 2022 hat die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin entschädigt. Darüber hinaus hat sie mit dieser Verfügung eine (weitere) Kostenverlegung vorgenommen, indem sie die Entschädi- gung von Fr. 2'269.13 zu einem Drittel dem einzustellenden Teil zuwies und den Rest (Fr. 1'512.75) dem "im Strafbefehlsverfahren kostenpflichtigen" Beschwerdeführer auferlegte. -7- Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hat gegen den Beschwerdeführer am 9. Dezember 2022 offenbar einen Strafbefehl wegen sexueller Belästi- gung und mehrfacher Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz erlassen. Damit lag im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung noch gar keine Verurteilung vor und ist dies, nachdem der Beschwerdeführer ge- gen den Strafbefehl Einsprache erhoben hat, bis heute nicht der Fall. Liegt keine Verurteilung vor, besteht für die Auferlegung von Kosten keine ge- setzliche Grundlage (E. 2.4.1.2 hiervor) und verletzt die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mit dieser Vorgehensweise auch die Unschuldsvermutung (Art. 10 StPO), indiziert sie damit doch eine strafrechtliche Missbilligung, obwohl der Beschwerdeführer noch gar nicht verurteilt ist (vgl. BGE 120 Ia 147 E. 3b). Im Übrigen handelt es sich bei der angefochtenen Verfügung auch nicht um einen Entscheid im Sinne von Art. 421 Abs. 2 StPO, mit welchem in Vorwegnahme des Endentscheids bereits eine Kostenverlegung erfolgen könnte, ging es darin doch um die Beurteilung der von der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin gestellten Honorarnote. Dass die un- entgeltliche Rechtsvertreterin aus der Staatskasse zu entschädigen ist, ist unbestritten (vgl. auch Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung). Über die andere, von der Beurteilung der Kostennote unabhängige Frage, nämlich ob und wenn ja in welchem Umfang der Beschwerdeführer letztlich für die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertreterin aufzukommen hat, ist im Endentscheid betreffend die Vorwürfe der sexuellen Belästigung und der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu be- finden. Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 25. Oktober 2022 erweist sich damit als rechtsfehlerhaft und ist aufzu- heben. Nicht zu folgen ist dem Beschwerdeführer darin, soweit er (sinnge- mäss) verlangt, die Kosten für die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin definitiv der Staatskasse zu belasten. Wie dargelegt, stellen diese Kosten einen Teil der Verfahrenskosten dar und ist derzeit nicht aus- geschlossen, dass er hierfür, zumindest teilweise, aufzukommen hat, wes- halb über ihre Verlegung, wie ebenfalls soeben ausgeführt, im Endentscheid des nach wie vor hängigen Teils der Strafuntersuchung zu befinden ist. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und Dis- positiv-Ziffer 3 der Verfügung vom 25. Oktober 2022 der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ersatzlos aufzuheben. -8- 3. Bei diesem Verfahrensausgang, der Beschwerdeführer obsiegt weit über- wiegend, sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 4. Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtspflege im Be- schwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin Julia Schwitter. 4.1. Da dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind, er- weist sich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwer- deverfahren als gegenstandslos und erübrigt sich deshalb die Prüfung des Antrags. Im Übrigen ist Rechtsanwältin Julia Schwitter bereits als amtliche Verteidi- gerin des Beschwerdeführers i.S.v. Art. 132 StPO eingesetzt worden. Die für das Strafverfahren gewährte amtliche Verteidigung gilt praxisgemäss auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren. Auf den entsprechenden Antrag ist daher nicht einzutreten. 4.2. Die amtliche Verteidigerin des Beschwerdeführers ist für ihren Aufwand in diesem Beschwerdeverfahren mit dem vorliegenden Entscheid zu entschä- digen (Art. 135 Abs. 2 StPO analog). Diese Entschädigung geht aufgrund des fast vollständigen Obsiegens des Beschwerdeführers definitiv zulasten der Staatskasse. Der Stundenansatz beträgt bei der amtlichen Verteidigung gemäss § 9 Abs. 3bis AnwT in der Regel Fr. 200.00 und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 180.00 reduziert werden. Auslagen und Mehrwertsteuer werden sepa- rat entschädigt (§ 9 Abs. 3bis AnwT). Die amtliche Verteidigerin des Beschwerdeführers hat für das obergericht- liche Verfahren keine Kostennote eingereicht. Vorliegend erscheint für das Verfassen der Beschwerde ein Aufwand von 4 Stunden als angemessen. Dabei ergibt sich beim anwendbaren Stundenansatz von Fr. 200.00 ein Ho- norar von Fr. 800.00. Hinzu kommen die Auslagenpauschale von 3 % des Honorars, ausmachend Fr. 24.00, und 7.7 % MwSt. auf Fr. 824.00, ausma- chend Fr. 63.45. Die Obergerichtskasse hat der amtlichen Verteidigerin für das Beschwerdeverfahren somit eine Entschädigung von Fr. 887.45 aus- zubezahlen. -9- Die Vizepräsidentin entscheidet: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 3 der Ver- fügung vom 25. Oktober 2022 der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau auf- gehoben. Soweit mit der Beschwerde mehr oder anderes verlangt wird, wird diese abgewiesen. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und amtliche Verteidigung wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse ge- nommen. 4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdeführers eine richterlich auf Fr. 887.45 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzte Entschädigung zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen - 10 - hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 31. Januar 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Die Vizepräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Massari Burkhard