4. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens der vollständig unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Anspruch auf Parteientschädigung besteht nicht. Der Vizepräsident entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 600.00 und den Auslagen von Fr. 37.00, zusammen Fr. 637.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)