Es kann offen bleiben, ob die Sendung mit dem Strafbefehl vorliegend bereits am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt gilt, womit die Einsprachefrist noch früher begonnen hätte und abgelaufen wäre. Im Ergebnis ist die Vorinstanz zu Recht auf die verspätete Einsprache der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat die Rechtskraft des Strafbefehls -4- festgestellt. Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.