3.3. Die Einsprachefrist begann damit spätestens am 15. September 2022 (vgl. Art. 90 Abs. 1 StPO) und endete, nachdem der zehnte Tag auf einen Samstag fiel (vgl. Art. 90 Abs. 2 StPO), spätestens am Montag, 26. September 2022. Die Beschwerdeführerin erhob erst mit Postaufgabe vom 12. Oktober 2022 und somit verspätet Einsprache. Es kann offen bleiben, ob die Sendung mit dem Strafbefehl vorliegend bereits am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt gilt, womit die Einsprachefrist noch früher begonnen hätte und abgelaufen wäre.