Eine Zustellung gilt unter anderem als erfolgt, wenn die Postsendung von der Adressatin entgegengenommen wurde oder bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 3 und 4 lit. a StPO). 3.2. Der Strafbefehl vom 26. August 2022 wurde der Beschwerdeführerin mit eingeschriebener Postsendung zugesandt und ihr von der Post am 31. August 2022 zur Abholung gemeldet. Nachdem sie die postalische Abholungsfrist verlängert hatte, nahm die Beschwerdeführerin die Sendung am 14. September 2022 entgegen (act. 15).