3. 3.1. Gegen einen Strafbefehl kann die beschuldigte Person innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO). Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Eine Eingabe erfolgt fristgerecht, wenn sie spätestens am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 91 Abs. 1 und 2 StPO). Eine Zustellung gilt unter anderem als erfolgt, wenn die Postsendung von der Adressatin entgegengenommen wurde oder bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art.