2. Die Vorinstanz trat auf die Einsprache der Beschwerdeführerin nicht ein, da diese verspätet eingereicht worden sei. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren kann nur überprüft werden, ob dieses Nichteintreten zu Recht erfolgt ist. Soweit die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren den Strafbefehl anficht und eine Entschädigung verlangt, ist auf die Beschwerde dementsprechend nicht einzutreten.