{"Signatur": "AG_OG_008", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-12-09", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_008_SBE-2022-53_2022-12-09.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/6390", "Checksum": "88a2edde92785d55a42acd464da18835"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["SBE.2022.53"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht 09.12.2022 SBE.2022.53"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:01:11", "Checksum": "13453348b7a8571155989f6a1d8efb81", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Strafgericht 09.12.2022 SBE.2022.53\n\n Obergericht\nBeschwerdekammer in Strafsachen\n\nSBE.2022.53\n(ST.2022.163; STA.2022.3353)\nArt. 412\n\nEntscheid vom 9. Dezember 2022\n\nBesetzung Oberrichter Lindner, Vizepräsident\nGerichtsschreiber Gasser\n\nBeschwerde- A._____,\nführerin […]\n\nBeschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau,\ngegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg\n\nAnfechtungs- Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg vom\ngegenstand 2. November 2022 betreffend die Rechtskraft des Strafbefehls\n\nin der Strafsache gegen A._____\n-2-\n\nDer Vizepräsident entnimmt den Akten:\n\n1.\n1.1.\nMit Strafbefehl vom 26. August 2022 verurteilte die Staatsanwaltschaft\nLenzburg-Aarau A. (fortan: die Beschwerdeführerin) wegen Ungehorsams\nder Schuldnerin im Betreibungs- und Konkursverfahren zu einer Busse von\nFr. 600.00.\n\n1.2.\nMit am 30. August 2022 datiertem Schreiben (Postaufgabe: 12. Oktober\n2022) an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Strafbefehl sinngemäss Einsprache.\n\n1.3.\nMit Eingabe vom 21. Oktober 2022 überwies die Staatsanwaltschaft Lenz-\nburg-Aarau den Strafbefehl ans Bezirksgericht Lenzburg.\n\n2.\nDie Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg verfügte am 2. November\n2022:\n\n\" 1.\nAuf die Einsprache der Beschuldigten vom 12. Oktober 2022 (Postaufgabe) wird nicht eingetreten.\n\n2.\nEs wird festgestellt, dass der Strafbefehl ST.2022.3353 der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 26. August 2022 in Rechtskraft erwachsen ist.\n\n3.\nDie Gerichtskosten für das Verfahren vor dem Bezirksgericht Lenzburg,\nbestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 300.00 und Auslagen von\nCHF 6.00, gesamthaft CHF 306.00, werden der Beschuldigten auferlegt.\n\n4.\nEs wird keine zusätzliche Anklagegebühr erhoben.\n\n5.\nDie Beschuldigte hat ihre Parteikosten selber zu tragen.\"\n\n3.\n3.1.\nGegen diese ihr am 26. November 2022 zugestellte Verfügung erhob die\nBeschwerdeführerin mit am 26. November 2022 datierter Eingabe (Postaufgabe: 28. November 2022) Beschwerde.\n\n3.2.\nAuf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet.\n-3-\n\nDer Vizepräsident zieht in Erwägung:\n\n1.\nDie Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden.\n\n2.\nDie Vorinstanz trat auf die Einsprache der Beschwerdeführerin nicht ein,\nda diese verspätet eingereicht worden sei. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren kann nur überprüft werden, ob dieses Nichteintreten zu Recht\nerfolgt ist. Soweit die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren den\nStrafbefehl anficht und eine Entschädigung verlangt, ist auf die Beschwerde dementsprechend nicht einzutreten.\n\n3.\n3.1.\nGegen einen Strafbefehl kann die beschuldigte Person innert 10 Tagen\nschriftlich Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO). Ohne gültige\nEinsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3\nStPO). Eine Eingabe erfolgt fristgerecht, wenn sie spätestens am letzten\nTag der Frist der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 91 Abs. 1 und\n2 StPO). Eine Zustellung gilt unter anderem als erfolgt, wenn die Postsendung von der Adressatin entgegengenommen wurde oder bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag\nnach dem erfolglosen Zustellungsversuch, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 3 und 4 lit. a StPO).\n\n3.2.\nDer Strafbefehl vom 26. August 2022 wurde der Beschwerdeführerin mit\neingeschriebener Postsendung zugesandt und ihr von der Post am 31. August 2022 zur Abholung gemeldet. Nachdem sie die postalische Abholungsfrist verlängert hatte, nahm die Beschwerdeführerin die Sendung am\n14. September 2022 entgegen (act. 15).\n\n3.3.\nDie Einsprachefrist begann damit spätestens am 15. September 2022\n(vgl. Art. 90 Abs. 1 StPO) und endete, nachdem der zehnte Tag auf einen\nSamstag fiel (vgl. Art. 90 Abs. 2 StPO), spätestens am Montag, 26. September 2022. Die Beschwerdeführerin erhob erst mit Postaufgabe vom\n12. Oktober 2022 und somit verspätet Einsprache. Es kann offen bleiben,\nob die Sendung mit dem Strafbefehl vorliegend bereits am siebten Tag\nnach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt gilt, womit\ndie Einsprachefrist noch früher begonnen hätte und abgelaufen wäre. Im\nErgebnis ist die Vorinstanz zu Recht auf die verspätete Einsprache der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat die Rechtskraft des Strafbefehls\n-4-\n\nfestgestellt. Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf\nsie eingetreten werden kann.\n\n4.\nBei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens der vollständig unterliegenden Beschwerdeführerin\naufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Anspruch auf Parteientschädigung\nbesteht nicht.\n\nDer Vizepräsident entscheidet:\n\n1.\nDie Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.\n\n2.\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 600.00 und den Auslagen von Fr. 37.00, zusammen\nFr. 637.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.\n\nZustellung an:\n[…]\n\nRechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)\n\n"}