Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBE.2022.53 (ST.2022.163; STA.2022.3353) Art. 412 Entscheid vom 9. Dezember 2022 Besetzung Oberrichter Lindner, Vizepräsident Gerichtsschreiber Gasser Beschwerde- A._____, führerin […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Anfechtungs- Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg vom gegenstand 2. November 2022 betreffend die Rechtskraft des Strafbefehls in der Strafsache gegen A._____ -2- Der Vizepräsident entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Strafbefehl vom 26. August 2022 verurteilte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau A. (fortan: die Beschwerdeführerin) wegen Ungehorsams der Schuldnerin im Betreibungs- und Konkursverfahren zu einer Busse von Fr. 600.00. 1.2. Mit am 30. August 2022 datiertem Schreiben (Postaufgabe: 12. Oktober 2022) an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erhob die Beschwerde- führerin gegen diesen Strafbefehl sinngemäss Einsprache. 1.3. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2022 überwies die Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau den Strafbefehl ans Bezirksgericht Lenzburg. 2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg verfügte am 2. November 2022: " 1. Auf die Einsprache der Beschuldigten vom 12. Oktober 2022 (Postauf- gabe) wird nicht eingetreten. 2. Es wird festgestellt, dass der Strafbefehl ST.2022.3353 der Staatsanwalt- schaft Lenzburg-Aarau vom 26. August 2022 in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Die Gerichtskosten für das Verfahren vor dem Bezirksgericht Lenzburg, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 300.00 und Auslagen von CHF 6.00, gesamthaft CHF 306.00, werden der Beschuldigten auferlegt. 4. Es wird keine zusätzliche Anklagegebühr erhoben. 5. Die Beschuldigte hat ihre Parteikosten selber zu tragen." 3. 3.1. Gegen diese ihr am 26. November 2022 zugestellte Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit am 26. November 2022 datierter Eingabe (Post- aufgabe: 28. November 2022) Beschwerde. 3.2. Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet. -3- Der Vizepräsident zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. 2. Die Vorinstanz trat auf die Einsprache der Beschwerdeführerin nicht ein, da diese verspätet eingereicht worden sei. Im vorliegenden Beschwerde- verfahren kann nur überprüft werden, ob dieses Nichteintreten zu Recht erfolgt ist. Soweit die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren den Strafbefehl anficht und eine Entschädigung verlangt, ist auf die Be- schwerde dementsprechend nicht einzutreten. 3. 3.1. Gegen einen Strafbefehl kann die beschuldigte Person innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO). Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Eine Eingabe erfolgt fristgerecht, wenn sie spätestens am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 91 Abs. 1 und 2 StPO). Eine Zustellung gilt unter anderem als erfolgt, wenn die Postsen- dung von der Adressatin entgegengenommen wurde oder bei einer einge- schriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch, sofern die Person mit einer Zu- stellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 3 und 4 lit. a StPO). 3.2. Der Strafbefehl vom 26. August 2022 wurde der Beschwerdeführerin mit eingeschriebener Postsendung zugesandt und ihr von der Post am 31. Au- gust 2022 zur Abholung gemeldet. Nachdem sie die postalische Abho- lungsfrist verlängert hatte, nahm die Beschwerdeführerin die Sendung am 14. September 2022 entgegen (act. 15). 3.3. Die Einsprachefrist begann damit spätestens am 15. September 2022 (vgl. Art. 90 Abs. 1 StPO) und endete, nachdem der zehnte Tag auf einen Samstag fiel (vgl. Art. 90 Abs. 2 StPO), spätestens am Montag, 26. Sep- tember 2022. Die Beschwerdeführerin erhob erst mit Postaufgabe vom 12. Oktober 2022 und somit verspätet Einsprache. Es kann offen bleiben, ob die Sendung mit dem Strafbefehl vorliegend bereits am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt gilt, womit die Einsprachefrist noch früher begonnen hätte und abgelaufen wäre. Im Ergebnis ist die Vorinstanz zu Recht auf die verspätete Einsprache der Be- schwerdeführerin nicht eingetreten und hat die Rechtskraft des Strafbefehls -4- festgestellt. Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 4. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des obergerichtlichen Be- schwerdeverfahrens der vollständig unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Anspruch auf Parteientschädigung besteht nicht. Der Vizepräsident entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 600.00 und den Auslagen von Fr. 37.00, zusammen Fr. 637.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. -5- Aarau, 9. Dezember 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: Lindner Gasser