Der nicht anwaltlich verteidigten Beschwerdeführerin ist weder im erstinstanzlichen noch im obergerichtlichen Verfahren entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden, weshalb ihr ungeachtet des Verfahrensausgangs keine Entschädigung zuzusprechen ist. Die Vizepräsidentin entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Bremgarten vom 30. Mai 2022 aufgehoben. 2. Die erstinstanzlichen und die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)