4. Demnach ist die Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Bremgarten vom 30. Mai 2022 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache ist im Sinne der Erwägungen an das Bezirksgericht Bremgarten zurückzuweisen. Dieses wird erneut zur Verhandlung vorzuladen haben. -7- 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind sowohl die erstinstanzlichen als auch die obergerichtlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 423 Abs. 1 StPO und Art. 428 Abs. 1 StPO).