Angaben der Beschwerdeführerin handelte es sich um eine relativ neue Anstellung, weshalb nachvollziehbar ist, dass sie den geplanten Einsatz wahrnehmen und nicht bereits zu Beginn der Anstellung bei der neuen Arbeitgeberin aufgrund von anderweitigen Terminen negativ in Erscheinung treten wollte. Im Lichte der genannten Umstände ist der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Verhinderungsgrund als wichtiger Grund im oben erwähnten Sinne (vgl. E. 3.3 hiervor) und ihr Verhalten insgesamt nicht als Desinteresse am weiteren Gang des Strafverfahrens zu werten. Ihr Fernbleiben von der Verhandlung vom 30. Mai 2022 hat daher nicht als unentschuldigt zu gelten.