Die Beschwerdeführerin macht somit berufliche Verpflichtungen als Verhinderungsgrund geltend. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin unmittelbar nach Kenntnisnahme des Verhinderungsgrundes versuchte, die Vorinstanz zu kontaktieren. Sie konnte das Bezirksgericht Bremgarten allerdings aufgrund eines Feiertags mit Brückentag (Auffahrt und Brückentag am 26. und 27. Mai 2022) sowie dem anschliessenden Wochenende (28. und 29. Mai 2022) erst am Verhandlungstag, dem 30. Mai 2022, wieder erreichen.