140 IV 86 E. 2.6). Die gesetzliche Rückzugsfiktion setzt daher voraus, dass die beschuldigte Person effektiv Kenntnis von der Vorladung und der Pflicht zum persönlichen Erscheinen hat und dass sie hinreichend über die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens in einer ihr verständlichen Weise belehrt wurde (BGE 146 IV 286 E. 2.2, 30 E. 1.1.1; 142 IV 158 E. 3.1; 140 IV 82 E. 2.5 und E. 2.7). 3.4. Die Beschwerdeführerin führte im Schreiben vom 27. Mai 2022 an das Bezirksgericht Bremgarten (Eingang am 30. Mai 2022) aus, sie habe bei der -6-