205 Abs. 2 StPO rechtzeitig und unverzüglich unter Angabe der Gründe und unter Vorlage allfälliger Belege mitzuteilen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1297/2018 vom 6. Februar 2019 E. 1.1) und hat allenfalls ein Dispensationsgesuch nach Art. 336 Abs. 3 StPO oder ein Verschiebungsgesuch nach Art. 92 StPO zu stellen. Eine Vorladung kann aus wichtigen Gründen widerrufen werden (Art. 205 Abs. 3 StPO). Üblicherweise anerkannte Verhinderungsgründe sind etwa Krankheit, berufliche oder private Verpflichtungen, wichtige familiäre Anlässe oder Militärdienstpflicht (WEDER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N. 9 zu Art.