Aus dem gesamten Verhalten der Beschwerdeführerin dränge sich der Schluss auf, sie verzichte mit ihrem Desinteresse am weiteren Gang des Verfahrens bewusst auf den ihr zustehenden Rechtsschutz, weshalb die Einsprache gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO konkludent als zurückgezogen gelte. -5- 3.2. Die Beschwerdeführerin macht beschwerdeweise geltend, sie habe sich korrekt und rechtzeitig zunächst telefonisch und anschliessend schriftlich entschuldigt. Sie sei der Verhandlung nicht unentschuldigt ferngeblieben und habe auch nicht ihre Einsprache zurückziehen wollen.