a StPO allein, wenn diese ausschliesslich Übertretungen zum Gegenstand hat. Im vorliegenden Strafverfahren geht es in der Sache einzig um Übertretungstatbestände (Verletzung der Maskentragepflicht und Missachten von Anordnungen des Sicherheitspersonals im öffentlichen Verkehr), weshalb die Vizepräsidentin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts als Verfahrensleiterin allein zuständig ist, über die Beschwerde zu entscheiden.