2.2. Die Vorladung konnte der Beschwerdeführerin am 14. Mai 2022 polizeilich zugestellt werden. 2.3. Mit Eingabe vom 27. Mai 2022 (Eingang bei der Gerichtskanzlei am 30. Mai 2022) teilte die Beschwerdeführerin dem vorinstanzlichen Gericht mit, an der Verhandlung vom 30. Mai 2022 nicht teilnehmen zu können. Gemäss dem angefochtenen Entscheid wurde die Beschwerdeführerin gleichentags durch die Gerichtskanzlei telefonisch (nochmals) auf die Erscheinungspflicht und die Säumnisfolgen hingewiesen. 2.4. Die Beschwerdeführerin erschien nicht zur Hauptverhandlung vom 30. Mai 2022 und liess sich auch nicht vertreten.