1.2. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2021 stellte die Beschwerdeführerin bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist für die Einsprache gegen den Strafbefehl vom 18. August 2021. Gleichzeitig erhob sie Einsprache gegen den Strafbefehl. 1.3. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau wies das Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist mit Verfügung vom 26. Oktober 2021 ab. 1.4. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde.