1. 1.1. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau verurteilte die Beschwerdeführerin mit Strafbefehl vom 18. August 2021 wegen Verletzung der Maskentragepflicht nach Art. 13 lit. f der Covid-19-Verordnung besondere Lage (SR.818.101.26; Stand: 13. Mai 2021) und Missachtens von Anordnungen des Sicherheitspersonals im öffentlichen Verkehr gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Sicherheit der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (BGST; SR 745.2) zu einer Busse von Fr. 200.00.