{"Signatur": "AG_OG_008", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2023-01-24", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_008_SBE-2022-51_2023-01-24.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/6723", "Checksum": "02c1d73648f8ebd1d140904c3e47965f"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["SBE.2022.51"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht 24.01.2023 SBE.2022.51"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:00:05", "Checksum": "7ba88f6eaacafde34c1ea170be5214af", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Strafgericht 24.01.2023 SBE.2022.51\n\n Obergericht\nBeschwerdekammer in Strafsachen\n\nSBE.2022.51\n(ST.2022.31; STA.2021.470)\nArt. 20\n\nEntscheid vom 24. Januar 2023\n\nBesetzung Oberrichterin Schär, Vizepräsidentin\nGerichtsschreiber Bisegger\n\nBeschwerde- A._____, […],\nführerin […]\n\nBeschwerde- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,\ngegnerin Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau\n\nAnfechtungs- Verfügung des Bezirksgerichts Bremgarten vom 30. Mai 2022 betreffend\ngegenstand den Rückzug der Einsprache\n\nin der Strafsache gegen A._____\n-2-\n\nDie Vizepräsidentin entnimmt den Akten:\n\n1.\n1.1.\nDie Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau verurteilte die Beschwerdeführerin mit Strafbefehl vom 18. August 2021 wegen Verletzung der Maskentragepflicht nach Art. 13 lit. f der Covid-19-Verordnung besondere Lage\n(SR.818.101.26; Stand: 13. Mai 2021) und Missachtens von Anordnungen\ndes Sicherheitspersonals im öffentlichen Verkehr gemäss Art. 9 Abs. 1 des\nBundesgesetzes über die Sicherheit der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (BGST; SR 745.2) zu einer Busse von Fr. 200.00.\n\n1.2.\nMit Eingabe vom 8. Oktober 2021 stellte die Beschwerdeführerin bei der\nOberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist für die Einsprache gegen den Strafbefehl vom 18. August\n2021. Gleichzeitig erhob sie Einsprache gegen den Strafbefehl.\n\n1.3.\nDie Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau wies das Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist mit Verfügung vom 26. Oktober 2021 ab.\n\n1.4.\nGegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde.\n\n1.5.\nDie Beschwerdekammer hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 10. Januar 2022 teilweise gut (SBE.2021.59) und hob die Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 26. Oktober 2021 auf.\n\n1.6.\nMit Verfügung vom 21. März 2022 überwies die Oberstaatsanwaltschaft\ndes Kantons Aargau den Strafbefehl vom 18. August 2021 dem Bezirksgericht Bremgarten zum Entscheid über die Gültigkeit des Strafbefehls und\nder Einsprache.\n\n2.\n2.1.\nDie Präsidentin des Bezirksgerichts Bremgarten lud die Beschwerdeführerin am 10. Mai 2022 zur auf den 30. Mai 2022, 15:00 Uhr, angesetzten\nHauptverhandlung vor.\n-3-\n\n2.2.\nDie Vorladung konnte der Beschwerdeführerin am 14. Mai 2022 polizeilich\nzugestellt werden.\n\n2.3.\nMit Eingabe vom 27. Mai 2022 (Eingang bei der Gerichtskanzlei am 30. Mai\n2022) teilte die Beschwerdeführerin dem vorinstanzlichen Gericht mit, an\nder Verhandlung vom 30. Mai 2022 nicht teilnehmen zu können. Gemäss\ndem angefochtenen Entscheid wurde die Beschwerdeführerin gleichentags\ndurch die Gerichtskanzlei telefonisch (nochmals) auf die Erscheinungspflicht und die Säumnisfolgen hingewiesen.\n\n2.4.\nDie Beschwerdeführerin erschien nicht zur Hauptverhandlung vom 30. Mai\n2022 und liess sich auch nicht vertreten.\n\n2.5.\nMit Verfügung vom 30. Mai 2022 schrieb die Präsidentin des Bezirksgerichts Bremgarten das Verfahren infolge Rückzugs der Einsprache als erledigt von der Geschäftskontrolle ab und stellte fest, dass der Strafbefehl\nST.2021.470 der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 18. August 2021 in Rechtskraft erwachsen sei.\n\n3.\n3.1.\nMit Eingabe vom 2. August 2022 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen diese ihr am 25. Juli 2022 zugestellte Verfügung und beantragte sinngemäss deren Aufhebung.\n\n3.2.\nAm 2. Dezember 2022 reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben der\nSpitex B. GmbH vom 29. November 2022 ein.\n\n3.3.\nDie Beschwerde vom 2. August 2022 konnte zunächst weder der Beschwerdeführerin noch einem konkreten Strafverfahren zugeordnet werden, da der Absender auf der Eingabe nicht lesbar war und der angefochtene Entscheid nicht beigelegt wurde. Auf Nachfrage der Beschwerdeführerin hin konnte ihr die Beschwerde schliesslich zugeordnet und ein Verfahren eröffnet werden. Der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau\nwurde mit Verfügung vom 21. Dezember 2022 eine Frist von 10 Tagen zur\nEinreichung der Beschwerdeantwort angesetzt. Der Vorinstanz wurde die\nGelegenheit geboten, innert derselben Frist ebenfalls zur Beschwerde Stellung zu nehmen.\n-4-\n\n3.4.\nMit Eingabe vom 22. Dezember 2022 verzichtete die Vorinstanz unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme.\n\n3.5.\nMit Eingabe vom 23. Dezember 2022 beantragte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolgen.\n\nDie Vizepräsidentin zieht in Erwägung:\n\n1.\nGegen die Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Bremgarten vom\n30. Mai 2022 ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO). Beschwerdeausschlussgründe liegen keine vor (Art. 394 StPO). Auf die frist-\n(Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene\nBeschwerde ist einzutreten.\n\n2.\nIst die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau gemäss § 3 Abs. 6 lit. a und § 65 Abs. 2 GOG i.V.m. § 9 f. und Anhang 1 Ziff. 2\nAbs. 5 der Geschäftsordnung des Obergerichts der Fall ist, so beurteilt die\nVerfahrensleitung die Beschwerde gemäss Art. 395 lit. a StPO allein, wenn\ndiese ausschliesslich Übertretungen zum Gegenstand hat. Im vorliegenden\nStrafverfahren geht es in der Sache einzig um Übertretungstatbestände\n(Verletzung der Maskentragepflicht und Missachten von Anordnungen des\nSicherheitspersonals im öffentlichen Verkehr), weshalb die Vizepräsidentin\nder Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts als Verfahrensleiterin allein zuständig ist, über die Beschwerde zu entscheiden.\n\n"}