Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBE.2022.51 (ST.2022.31; STA.2021.470) Art. 20 Entscheid vom 24. Januar 2023 Besetzung Oberrichterin Schär, Vizepräsidentin Gerichtsschreiber Bisegger Beschwerde- A._____, […], führerin […] Beschwerde- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, gegnerin Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau Anfechtungs- Verfügung des Bezirksgerichts Bremgarten vom 30. Mai 2022 betreffend gegenstand den Rückzug der Einsprache in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Vizepräsidentin entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau verurteilte die Beschwer- deführerin mit Strafbefehl vom 18. August 2021 wegen Verletzung der Mas- kentragepflicht nach Art. 13 lit. f der Covid-19-Verordnung besondere Lage (SR.818.101.26; Stand: 13. Mai 2021) und Missachtens von Anordnungen des Sicherheitspersonals im öffentlichen Verkehr gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Sicherheit der Transportunternehmen im öffent- lichen Verkehr (BGST; SR 745.2) zu einer Busse von Fr. 200.00. 1.2. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2021 stellte die Beschwerdeführerin bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau ein Gesuch um Wiederher- stellung der Frist für die Einsprache gegen den Strafbefehl vom 18. August 2021. Gleichzeitig erhob sie Einsprache gegen den Strafbefehl. 1.3. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau wies das Gesuch um Wie- derherstellung der Einsprachefrist mit Verfügung vom 26. Oktober 2021 ab. 1.4. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin bei der Beschwer- dekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Be- schwerde. 1.5. Die Beschwerdekammer hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 10. Ja- nuar 2022 teilweise gut (SBE.2021.59) und hob die Verfügung der Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 26. Oktober 2021 auf. 1.6. Mit Verfügung vom 21. März 2022 überwies die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau den Strafbefehl vom 18. August 2021 dem Bezirksge- richt Bremgarten zum Entscheid über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache. 2. 2.1. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Bremgarten lud die Beschwerdeführe- rin am 10. Mai 2022 zur auf den 30. Mai 2022, 15:00 Uhr, angesetzten Hauptverhandlung vor. -3- 2.2. Die Vorladung konnte der Beschwerdeführerin am 14. Mai 2022 polizeilich zugestellt werden. 2.3. Mit Eingabe vom 27. Mai 2022 (Eingang bei der Gerichtskanzlei am 30. Mai 2022) teilte die Beschwerdeführerin dem vorinstanzlichen Gericht mit, an der Verhandlung vom 30. Mai 2022 nicht teilnehmen zu können. Gemäss dem angefochtenen Entscheid wurde die Beschwerdeführerin gleichentags durch die Gerichtskanzlei telefonisch (nochmals) auf die Erscheinungs- pflicht und die Säumnisfolgen hingewiesen. 2.4. Die Beschwerdeführerin erschien nicht zur Hauptverhandlung vom 30. Mai 2022 und liess sich auch nicht vertreten. 2.5. Mit Verfügung vom 30. Mai 2022 schrieb die Präsidentin des Bezirksge- richts Bremgarten das Verfahren infolge Rückzugs der Einsprache als er- ledigt von der Geschäftskontrolle ab und stellte fest, dass der Strafbefehl ST.2021.470 der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 18. Au- gust 2021 in Rechtskraft erwachsen sei. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 2. August 2022 erhob die Beschwerdeführerin Be- schwerde gegen diese ihr am 25. Juli 2022 zugestellte Verfügung und be- antragte sinngemäss deren Aufhebung. 3.2. Am 2. Dezember 2022 reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben der Spitex B. GmbH vom 29. November 2022 ein. 3.3. Die Beschwerde vom 2. August 2022 konnte zunächst weder der Be- schwerdeführerin noch einem konkreten Strafverfahren zugeordnet wer- den, da der Absender auf der Eingabe nicht lesbar war und der angefoch- tene Entscheid nicht beigelegt wurde. Auf Nachfrage der Beschwerdefüh- rerin hin konnte ihr die Beschwerde schliesslich zugeordnet und ein Ver- fahren eröffnet werden. Der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau wurde mit Verfügung vom 21. Dezember 2022 eine Frist von 10 Tagen zur Einreichung der Beschwerdeantwort angesetzt. Der Vorinstanz wurde die Gelegenheit geboten, innert derselben Frist ebenfalls zur Beschwerde Stel- lung zu nehmen. -4- 3.4. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2022 verzichtete die Vorinstanz unter Ver- weis auf den angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. 3.5. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2022 beantragte die Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Aargau die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- folgen. Die Vizepräsidentin zieht in Erwägung: 1. Gegen die Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Bremgarten vom 30. Mai 2022 ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO). Be- schwerdeausschlussgründe liegen keine vor (Art. 394 StPO). Auf die frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist einzutreten. 2. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau ge- mäss § 3 Abs. 6 lit. a und § 65 Abs. 2 GOG i.V.m. § 9 f. und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Obergerichts der Fall ist, so beurteilt die Verfahrensleitung die Beschwerde gemäss Art. 395 lit. a StPO allein, wenn diese ausschliesslich Übertretungen zum Gegenstand hat. Im vorliegenden Strafverfahren geht es in der Sache einzig um Übertretungstatbestände (Verletzung der Maskentragepflicht und Missachten von Anordnungen des Sicherheitspersonals im öffentlichen Verkehr), weshalb die Vizepräsidentin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts als Verfahrens- leiterin allein zuständig ist, über die Beschwerde zu entscheiden. 3. 3.1. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Bremgarten prüfte zunächst die Gültig- keit der Einsprache und gelangte zum Schluss, dass die Einsprache recht- zeitig und gültig erfolgt sei. Des Weiteren begründete sie ihren Entscheid damit, die Beschwerdeführerin sei unentschuldigt nicht zur Hauptverhand- lung erschienen und habe sich auch nicht vertreten lassen, obwohl ihr die Konsequenzen des Nichterscheinens bekannt gewesen seien. Aus dem gesamten Verhalten der Beschwerdeführerin dränge sich der Schluss auf, sie verzichte mit ihrem Desinteresse am weiteren Gang des Verfahrens be- wusst auf den ihr zustehenden Rechtsschutz, weshalb die Einsprache ge- mäss Art. 356 Abs. 4 StPO konkludent als zurückgezogen gelte. -5- 3.2. Die Beschwerdeführerin macht beschwerdeweise geltend, sie habe sich korrekt und rechtzeitig zunächst telefonisch und anschliessend schriftlich entschuldigt. Sie sei der Verhandlung nicht unentschuldigt ferngeblieben und habe auch nicht ihre Einsprache zurückziehen wollen. 3.3. Die beschuldigte Person kann gegen einen Strafbefehl Einsprache erhe- ben (Art. 354 Abs. 1 Bst. a StPO). Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, führt das erstinstanzliche Gericht eine Haupt- verhandlung durch (Art. 356 Abs. 1 und 2 StPO). Wer vom Gericht vorge- laden wird, hat der Vorladung Folge zu leisten (Art. 205 Abs. 1 StPO). Wer verhindert ist, hat dies gemäss Art. 205 Abs. 2 StPO rechtzeitig und unver- züglich unter Angabe der Gründe und unter Vorlage allfälliger Belege mit- zuteilen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1297/2018 vom 6. Februar 2019 E. 1.1) und hat allenfalls ein Dispensationsgesuch nach Art. 336 Abs. 3 StPO oder ein Verschiebungsgesuch nach Art. 92 StPO zu stellen. Eine Vorladung kann aus wichtigen Gründen widerrufen werden (Art. 205 Abs. 3 StPO). Üblicherweise anerkannte Verhinderungsgründe sind etwa Krank- heit, berufliche oder private Verpflichtungen, wichtige familiäre Anlässe oder Militärdienstpflicht (WEDER, in: Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N. 9 zu Art. 205 StPO; W EBER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 205 StPO; CHATTON/DROZ, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, N. 4 zu Art. 205 StPO). Bleibt die Einsprache erhebende Person trotz Vorladung der Hauptverhandlung un- entschuldigt fern, so gilt ihre Einsprache gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO als zurückgezogen. Anders als im Rahmen von Art. 205 StPO kann eine Säumnis nach Art. 356 Abs. 4 StPO zum Totalverlust des Rechtsschutzes führen, dies, obwohl der Betroffene ausdrücklich Einsprache erhoben und damit genau diesen Rechtsschutz bei der zuständigen Behörde beantragt hat. In Anbetracht der fundamentalen Bedeutung des Rechts, sich einem Strafbefehl zu widersetzen, kann ein Rückzug der Einsprache durch kon- kludentes Verhalten nur angenommen werden, wenn aus dem unentschul- digten Fernbleiben nach Treu und Glauben auf ein Desinteresse am weite- ren Gang des Strafverfahrens geschlossen werden kann (BGE 146 IV 286 E. 2.2; 142 IV 158 E. 3.1 und E. 3.3; 140 IV 86 E. 2.6). Die gesetzliche Rückzugsfiktion setzt daher voraus, dass die beschuldigte Person effektiv Kenntnis von der Vorladung und der Pflicht zum persönlichen Erscheinen hat und dass sie hinreichend über die Folgen des unentschuldigten Fern- bleibens in einer ihr verständlichen Weise belehrt wurde (BGE 146 IV 286 E. 2.2, 30 E. 1.1.1; 142 IV 158 E. 3.1; 140 IV 82 E. 2.5 und E. 2.7). 3.4. Die Beschwerdeführerin führte im Schreiben vom 27. Mai 2022 an das Be- zirksgericht Bremgarten (Eingang am 30. Mai 2022) aus, sie habe bei der -6- Spitex eine neue Stelle angetreten, wobei es aufgrund ihres Gesundheits- zustandes nicht leicht gewesen sei, überhaupt eine Anstellung zu finden. Der Einsatzplan sei am 26. Mai 2022 für die Folgewoche erstellt worden und sie sei für den Verhandlungstag eingeteilt worden. Wegen des Pflege- notstandes habe auf ihren Einsatz nicht verzichtet werden können. Sie habe umgehend versucht, das Gericht telefonisch zu erreichen. Aufgrund der Feiertage sei dies allerdings nicht möglich gewesen, weshalb sie sich schriftlich mit Schreiben vom 27. Mai 2022 (Eingang bei der Gerichtskanzlei am 30. Mai 2022) entschuldigt habe. Die Beschwerdeführerin macht somit berufliche Verpflichtungen als Verhin- derungsgrund geltend. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwer- deführerin unmittelbar nach Kenntnisnahme des Verhinderungsgrundes versuchte, die Vorinstanz zu kontaktieren. Sie konnte das Bezirksgericht Bremgarten allerdings aufgrund eines Feiertags mit Brückentag (Auffahrt und Brückentag am 26. und 27. Mai 2022) sowie dem anschliessenden Wochenende (28. und 29. Mai 2022) erst am Verhandlungstag, dem 30. Mai 2022, wieder erreichen. Die Beschwerdeführerin war für einen Ein- satz bei der Spitex eingeplant, was sie mittels einer (allerdings erst im Be- schwerdeverfahren eingereichten) Bestätigung der Arbeitgeberin belegt. Es ist anzunehmen, dass die Klientinnen und Klienten der Spitex auf den Besuch einer Pflegefachperson angewiesen waren und dass auf den Ein- satz der Beschwerdeführerin nicht ohne Weiteres und kurzfristig verzichtet werden konnte. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin handelte es sich um eine relativ neue Anstellung, weshalb nachvollziehbar ist, dass sie den geplanten Einsatz wahrnehmen und nicht bereits zu Beginn der An- stellung bei der neuen Arbeitgeberin aufgrund von anderweitigen Terminen negativ in Erscheinung treten wollte. Im Lichte der genannten Umstände ist der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Verhinderungsgrund als wichtiger Grund im oben erwähnten Sinne (vgl. E. 3.3 hiervor) und ihr Ver- halten insgesamt nicht als Desinteresse am weiteren Gang des Strafver- fahrens zu werten. Ihr Fernbleiben von der Verhandlung vom 30. Mai 2022 hat daher nicht als unentschuldigt zu gelten. Dennoch ist die Beschwerde- führerin darauf hinzuweisen, dass sie künftig die Arbeitgeberin im Voraus über anstehende Gerichtstermine zu informieren hat, was bei einer Einsatz- planung in aller Regel problemlos berücksichtigt werden kann. Zudem hat sie die geltend gemachten Verhinderungsgründe gegenüber dem Gericht von Anfang an unaufgefordert zu belegen. 4. Demnach ist die Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Bremgar- ten vom 30. Mai 2022 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache ist im Sinne der Erwägungen an das Bezirksgericht Bremgarten zu- rückzuweisen. Dieses wird erneut zur Verhandlung vorzuladen haben. -7- 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind sowohl die erstinstanzlichen als auch die obergerichtlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu neh- men (Art. 423 Abs. 1 StPO und Art. 428 Abs. 1 StPO). Der nicht anwaltlich verteidigten Beschwerdeführerin ist weder im erstin- stanzlichen noch im obergerichtlichen Verfahren entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden, weshalb ihr ungeachtet des Verfahrensausgangs keine Entschädigung zuzusprechen ist. Die Vizepräsidentin entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Bremgarten vom 30. Mai 2022 aufgehoben. 2. Die erstinstanzlichen und die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. -8- Aarau, 24. Januar 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Die Vizepräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Schär Bisegger