Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens somit auf die Staatskasse zu nehmen. Über die Tragung der Untersuchungskosten wird zu gegebener Zeit die Staatsanwaltschaft Baden bzw. das angerufene erstinstanzliche Gericht zu entscheiden haben. 5.2. Der nicht anwaltlich verbeiständeten Beschwerdeführerin ist im Beschwerdeverfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden, weshalb sie unabhängig vom Ausgang des Hauptverfahrens keinen Anspruch auf Entschädigung hat. Die Vizepräsidentin entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 13. Dezember 2021 aufgehoben.