4.3. Wie erwähnt, darf eine Nichtanhandnahme nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Dies trifft, wie soeben dargelegt, vorliegend nicht zu. Die Voraussetzungen von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO für den Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung sind somit nicht gegeben. In Gutheissung der Beschwerde ist die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 13. Dezember 2021 deshalb aufzuheben. -9-