Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde F. und G. als Zeuginnen anrief, welche am 21. August 2021 den mutmasslichen Tathergang beobachtet und danach die durch die Streifkollision entstandenen Beschädigungen an den Fahrzeugen der Beschuldigten und der Beschwerdeführerin fotografiert haben sollen. Sie sollen auch einen Zettel an der Frontscheibe des Fahrzeugs der Beschwerdeführerin angebracht haben, auf welchem steht, dass der Schaden an ihrem Fahrzeug hinten von einem silbergrauen Subaru mit dem Kennzeichen ZH xxx (dem Fahrzeug der Beschuldigten) stamme, und den Kundendienst des Tivoli Shopping Centers informiert haben.