Es ist deshalb durchaus möglich, dass die Beschuldigte beim Einparkieren in das Parkfeld oder beim Manövrieren im Parkfeld mit der Stossstange hinten rechts ihres Fahrzeugs die Stossstange hinten links des Fahrzeugs der Beschwerdeführerin touchierte. Angesichts der dabei entstehenden Geräusche und des Widerstands erscheint es als unwahrscheinlich, dass die Beschuldigte eine solche Streifkollision, die diese Schäden verursachte, weder bemerkt hätte noch hätte bemerken können, sofern sie tatsächlich stattfand.