Den Fotografien ist weiter zu entnehmen, dass die Platzverhältnisse eng waren, zumal die Beschwerdeführerin ihr Fahrzeug sehr nahe an der linken Begrenzungslinie ihres Parkfelds abgestellt hatte. Es ist deshalb durchaus möglich, dass die Beschuldigte beim Einparkieren in das Parkfeld oder beim Manövrieren im Parkfeld mit der Stossstange hinten rechts ihres Fahrzeugs die Stossstange hinten links des Fahrzeugs der Beschwerdeführerin touchierte.