Auf den von der Beschwerdeführerin als Beschwerdebeilagen eingereichten Fotografien der Zeugin F. ist ersichtlich, dass das Fahrzeug der Beschwerdeführerin an der Stossstange hinten links Kratzer bzw. silbergrauen Farbabrieb aufwies. Das gleiche Schadensbild zeigte sich an der Stossstange hinten rechts auf ca. derselben Höhe am Fahrzeug der Beschuldigten, welches auf dem Parkfeld links neben dem Fahrzeug der Beschwerdeführerin abgestellt war. Den Fotografien ist weiter zu entnehmen, dass die Platzverhältnisse eng waren, zumal die Beschwerdeführerin ihr Fahrzeug sehr nahe an der linken Begrenzungslinie ihres Parkfelds abgestellt hatte.