Die beiden Zeuginnen seien daher zum Tathergang zu befragen und ihre Aussagen seien bei den Ermittlungen zu berücksichtigen. Ausserdem müssten die von F. erstellten Fotos berücksichtigt werden. -6- 3.3. Die Staatsanwaltschaft Baden wandte in ihrer Beschwerdeantwort ein, gemäss bisheriger Aktenlage seien den Strafverfolgungsbehörden einzig die Personalien und die Adresse von F. bekannt gewesen. Es werde in das Ermessen des Obergerichts gestellt, ob eine nachträgliche Einvernahme der in der Beschwerde genannten Zeuginnen zur Klärung notwendig sei.