3.2. Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde geltend, obwohl der Polizei die Zeuginnen H. (recte: F.) und G. bekannt gewesen seien, seien diese nicht zur Tat befragt worden. Die beiden Zeuginnen hätten sich zur selben Zeit im Tivoli Parkhaus 2 in Spreitenbach befunden und den Tatvorgang beobachtet. Sie hätten sie mittels Notiz auf der Frontscheibe ihres Fahrzeugs und auch den Kundendienst des Tivoli-Einkaufszentrums informiert. F. habe die Fahrzeuge nach dem Tatvorgang fotografiert. Die beiden Zeuginnen seien daher zum Tathergang zu befragen und ihre Aussagen seien bei den Ermittlungen zu berücksichtigen.