Spurentechnisch liege hier kein verwertbarer Nachweis einer Kollision vor. Zudem bestünden angesichts des Verhaltens der Beschuldigten am betreffenden Tag keine Anzeichen dafür, dass sie eine Kollision, so denn eine überhaupt stattgefunden habe, bemerkt habe bzw. hätte bemerken können. Weitere Ermittlungshandlungen seien im heutigen Zeitpunkt weder beantragt, ersichtlich noch erfolgsträchtig. Demnach ergebe sich kein genügender Tatverdacht betreffend ein tatbestandsmässiges Verhalten (pflichtwidriges Verhalten bei Unfall) der Beschuldigten, weshalb im heutigen Zeitpunkt das Strafverfahren durch Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO abzuschliessen sei.