3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft Baden führte zur Begründung der Nichtanhandnahme aus, die polizeilichen Ermittlungen, nämlich die Sicherung von Spuren mittels "Spurensicherungskleber", die Einvernahme der Beschuldigten sowie zusätzliche Abklärungen beim Garagisten der Beschuldigten, hätten keinen rechtsgenüglichen Nachweis eines strafbaren Verhaltens der Beschuldigten ergeben. Unklar sei vorab, ob es überhaupt zu einer Kollision der beiden genannten Fahrzeuge gekommen sei. Spurentechnisch liege hier kein verwertbarer Nachweis einer Kollision vor.