118 Abs. 1 StPO als Privatklägerin konstituiert. Aus den Akten ergibt sich jedoch nicht, dass sie bis zum Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung Gelegenheit hatte, sich zur Frage der Konstituierung zu äussern, bzw. von der Staatsanwaltschaft Baden auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde. Die Beschwerdeführerin ist damit zur Beschwerdeführung legitimiert. -5- 1.3. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist deshalb einzutreten.