2015, N. 17 zu Art. 92 SVG). Die Beschwerdeführerin sieht die strafbare Handlung darin, dass die Beschuldigte mit dem PW "Subaru Impreza" (ZH xxx) einen Parkschaden an ihrem PW "Toyota Prius" (ZH yyy) verursacht und damit ihre Vermögensinteressen unmittelbar beeinträchtigt haben soll. Sie wäre damit durch die behauptete Straftat (Nichtgenügen der Meldepflicht gemäss Art. 92 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG) i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO geschädigt und könnte sich am Strafverfahren als Privatklägerin beteiligen. Zwar hat sich die Beschwerdeführerin vor Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. Dezember 2021 nicht gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO als Privatklägerin konstituiert.