51 Abs. 2 SVG) dient sodann der Beweissicherung im Hinblick auf die zivilrechtliche Auseinandersetzung (Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche). Daneben erleichtert der Tatbestand aber auch die (Straf-)Rechtspflege und damit die Durchsetzung von Gemeininteressen. Allgemeine Interessen sind überdies betroffen, soweit Art. 51 Abs. 1 SVG die Beteiligten verpflichtet, nach einem Strassenverkehrsunfall die erforderlichen Massnahmen zum Schutz der Verkehrssicherheit zu ergreifen (LEA UNSELD, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 1 und 4 zu Art. 92 SVG; PHILIPPE W EISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N. 17 zu Art.