1.2.2.2. Art. 92 SVG stellt die Verletzung der Verhaltenspflichten bei Unfall gemäss Art. 51 SVG unter Strafe. Zu den durch Art. 92 SVG geschützten Rechtsgütern zählt in erster Linie der individuelle Schutz von Leib und Leben (Art. 51 Abs. 2 SVG) sowie der Vermögensinteressen der am Unfall Beteiligten bzw. der Versicherer (Art. 51 Abs. 3 SVG). Die Pflicht zur Benachrichtigung der Polizei bzw. des Geschädigten und zum Verbleiben auf der Unfallstelle (Art. 51 Abs. 2 SVG) dient sodann der Beweissicherung im Hinblick auf die zivilrechtliche Auseinandersetzung (Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche).