1.2. 1.2.1. Die Staatsanwaltschaft Baden machte in der Beschwerdeantwort vorab geltend, die Beschwerdeführerin sei angesichts der Aktenlage im Zeitpunkt der Nichtanhandnahmeverfügung als Geschädigte geführt worden. Da praxisgemäss nur Privatkläger beschwerdelegitimiert seien, sei der Beschwerdeführerin die Nichtanhandnahmeverfügung nur zu Kenntnis zugestellt worden. Mangels Aktivlegitimation sei daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.