3.2. Die Beschwerdeführerin leistete die von der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen mit Verfügung vom 10. Januar 2022 einverlangte Sicherheit von Fr. 800.00 für allfällige Kosten am 14. Januar 2022. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Baden beantragte mit Beschwerdeantwort vom 21. Januar 2022, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen, unter Kostenfolgen. 3.4. Die Beschuldigte liess sich nicht vernehmen. -3- Die Vizepräsidentin zieht in Erwägung: