3. 3.1. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. Dezember 2021 erhob A. mit Eingabe vom 26. Dezember 2021 (Postaufgabe am 27. Dezember 2021) bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde. Sie beantragte sinngemäss, die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben, die Staatsanwaltschaft Baden sei anzuweisen, eine Strafuntersuchung gegen B. zu eröffnen, F. und G. seien als Zeuginnen zu befragen und die von F. gemachten Fotos seien zu berücksichtigen.