2. Die Staatsanwaltschaft Baden verfügte am 13. Dezember 2021 gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO, dass die Strafsache nicht an die Hand genommen werde. Diese Nichtanhandnahmeverfügung wurde am 16. Dezember 2021 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt.