{"Signatur": "AG_OG_008", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-03-16", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_008_SBE-2022-4_2022-03-16.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4775", "Checksum": "10390f1f982755c813fd83621f32ecd1"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["SBE.2022.4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht 16.03.2022 SBE.2022.4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:07:09", "Checksum": "0d92f581fce61993164bf385b04f9372", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Strafgericht 16.03.2022 SBE.2022.4\n\n Obergericht\nBeschwerdekammer in Strafsachen\n\nSBE.2022.4 / CH / va\n(STA.2021.8623)\nArt. 94\n\nEntscheid vom 16. März 2022\n\nBesetzung Oberrichterin Massari, Vizepräsidentin\nGerichtsschreiber Huber\n\nBeschwerde- A._____,\nführerin […]\n\nBeschwerde- Staatsanwaltschaft Baden,\ngegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG\n\nBeschuldigte B._____,\n[…]\n\nAnfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Baden\ngegenstand vom 13. Dezember 2021\n\nin der Strafsache gegen B._____\n-2-\n\nDie Vizepräsidentin entnimmt den Akten:\n\n1.\nMit Rapport vom 31. Oktober 2021 verzeigte die Regionalpolizei Wettin-\ngen-Limmattal B., Halterin des Personenwagens \"Subaru Impreza\"\n(ZH xxx), bei der Staatsanwaltschaft Baden wegen Nichtgenügens der Meldepflicht bei entstandenem Sachschaden gemäss Art. 51 Abs. 3 i.V.m.\nArt. 92 Abs. 1 SVG. B. wurde verdächtigt, am 21. August 2021 im Tivoli\nParkhaus 2 mit ihrem Personenwagen \"Subaru Impreza\" (ZH xxx) den parkierten Personenwagen \"Toyota Prius\" (ZH yyy) von A. beschädigt und sich\nvon der Örtlichkeit entfernt zu haben, ohne sich um den Schaden zu kümmern.\n\n2.\nDie Staatsanwaltschaft Baden verfügte am 13. Dezember 2021 gestützt auf\nArt. 310 Abs. 1 lit. a StPO, dass die Strafsache nicht an die Hand genommen werde.\n\nDiese Nichtanhandnahmeverfügung wurde am 16. Dezember 2021 von der\nOberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt.\n\n3.\n3.1.\nGegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. Dezember 2021 erhob A.\nmit Eingabe vom 26. Dezember 2021 (Postaufgabe am 27. Dezember\n2021) bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des\nKantons Aargau Beschwerde. Sie beantragte sinngemäss, die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben, die Staatsanwaltschaft Baden sei\nanzuweisen, eine Strafuntersuchung gegen B. zu eröffnen, F. und G. seien\nals Zeuginnen zu befragen und die von F. gemachten Fotos seien zu berücksichtigen.\n\n3.2.\nDie Beschwerdeführerin leistete die von der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen mit Verfügung vom 10. Januar 2022 einverlangte Sicherheit von Fr. 800.00 für allfällige Kosten am 14. Januar\n2022.\n\n3.3.\nDie Staatsanwaltschaft Baden beantragte mit Beschwerdeantwort vom\n21. Januar 2022, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei\ndie Beschwerde abzuweisen, unter Kostenfolgen.\n\n3.4.\nDie Beschuldigte liess sich nicht vernehmen.\n-3-\n\nDie Vizepräsidentin zieht in Erwägung:\n\n1.\n1.1.\nNichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss\nArt. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit\nBeschwerde anfechtbar. Nachdem vorliegend keine Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig.\n\n1.2.\n1.2.1.\nDie Staatsanwaltschaft Baden machte in der Beschwerdeantwort vorab\ngeltend, die Beschwerdeführerin sei angesichts der Aktenlage im Zeitpunkt\nder Nichtanhandnahmeverfügung als Geschädigte geführt worden. Da praxisgemäss nur Privatkläger beschwerdelegitimiert seien, sei der Beschwerdeführerin die Nichtanhandnahmeverfügung nur zu Kenntnis zugestellt\nworden. Mangels Aktivlegitimation sei daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.\n\n1.2.2.\n1.2.2.1.\nNach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes\nInteresse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein\nRechtsmittel ergreifen. Partei im Strafverfahren ist gemäss Art. 104 Abs. 1\nlit. b StPO auch die Privatklägerschaft. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Strafoder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt wiederum nur die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten\nunmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In seinen Rechten\nunmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist. Bei Strafnormen,\ndie nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur\ndiejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen\nTatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist. Im\nAllgemeinen genügt es, wenn das von der geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den verletzten Straftatbestand auch nur\nnachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird, selbst wenn der Tatbestand in erster Linie dem Schutz von kollektiven Rechtsgütern dient. Werden indes durch Delikte, die nur öffentliche Interessen verletzen, private\nInteressen bloss mittelbar beeinträchtigt, ist der Betroffene nicht Geschädigter im Sinne des Strafprozessrechts (BGE 140 IV 155 E. 3.2 S. 157 f.).\n\nGeschädigte, die sich nicht als Privatkläger konstituiert haben, können eine\nNichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügung mangels Parteistellung\ngrundsätzlich nicht anfechten. Diese Einschränkung gilt dann nicht, wenn\n-4-\n\ndie geschädigte Person noch keine Gelegenheit hatte, sich zur Frage der\nKonstituierung zu äussern, so etwa wenn eine Einstellungsverfügung\nergeht, ohne dass die Strafverfolgungsbehörde die geschädigte Person zuvor auf ihr Konstituierungsrecht aufmerksam gemacht hat oder wenn eine\nNichtanhandnahmeverfügung ganz zu Beginn des Vorverfahrens ergeht\n(BGE 141 IV 380 E. 2.2 S. 383; GORAN MAZZUCCHELLI/MARIO POSTIZZI, in:\nBasler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014,\nN. 11 zu Art. 115 StPO).\n\n"}