3.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für eine Einstellung der Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO im heutigen Zeitpunkt nicht erfüllt sind. In Gutheissung der Beschwerde ist die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 3. Oktober 2022 deshalb aufzuheben. - 12 -