Dabei ist ergänzend festzuhalten, dass es sich vorliegend nur bedingt um ein Vier-Augen-Delikt handelt und mit den WhatsApp-Nachrichten auch objektive Beweismittel bzw. weitere Indizien vorliegen, die zur Wahrheitsfindung beitragen können. Darüber hinaus nennt die Beschwerdeführerin weitere Beweismittel wie etwa die Befragung von "F." sowie den Beizug eines Videos und weiterer Chatverläufe. Damit hat sich die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach noch nicht auseinandergesetzt.