Urteil des Bundesgerichts 6B_726/2021 vom 25. Mai 2022 E. 3.3.3). Eine Einstellung des Verfahrens erscheint insbesondere dann nicht gerechtfertigt, wenn der Ausgang des Verfahrens – wie sich auch hier die Ausgangslage präsentiert – ausschliesslich von der Beweiswürdigung abhängt (vgl. LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 18 zu Art. 319 StPO). Dabei ist ergänzend festzuhalten, dass es sich vorliegend nur bedingt um ein Vier-Augen-Delikt handelt und mit den WhatsApp-Nachrichten auch objektive Beweismittel bzw. weitere Indizien vorliegen, die zur Wahrheitsfindung beitragen können.