Die Aussagen der Beschwerdeführerin erscheinen demnach grundsätzlich nicht weniger glaubhaft als jene des Beschuldigten. Beim derzeitigen Stand der Untersuchung ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin (sowie C.) den Beschuldigten zu Unrecht einer Straftat bezichtigen sollte. Andererseits hat der Beschuldigte wegen der möglichen strafrechtlichen Folgen ein erhebliches Interesse an der Feststellung, dass er gegenüber der Beschwerdeführerin keine sexuelle Belästigung begangen habe.