198 Abs. 2 StGB erfüllen. Soweit sie anwesend war bzw. sich dazu äusserte, bestätigte C. in den wesentlichen Punkten die Aussagen der Beschwerdeführerin. C., welche sich im Beschwerdeverfahren nicht mehr beteiligte, schilderte bei der Situation am Fenster zwar nicht, dass der Beschuldigte seinen Körper an denjenigen der Beschwerdeführerin presste (dafür aber, dass er an die Brüste gefasst habe), sie bestätigte jedoch, dass der Beschuldigte die Beschwerdeführerin von hinten mit seinen Händen um ihre Taille gefasst habe und seine Hände über deren Taille zum Gesäss geglitten seien. Ein solches Verhalten könnte den Tatbestand der sexuellen Be- - 11 -