Dies gilt für die Situation am Fenster mit der "Umarmung" (wo sie im Gegensatz zu C. bei keiner Befragung etwas von Anfassen der Brüste erzählte) sowie die Situation mit dem Seitlichen-an-die- Brüste-Fassen beim Massieren. Beim Auf-die-Beine-Sitzen des Beschwerdeführers schilderte sie anlässlich der zeitnahen Befragung durch die Kantonspolizei Basel-Stadt ein Reiben seines Geschlechtsteils an ihren Beinen und dann später anlässlich der Befragung durch die Kantonspolizei Aargau in leichter Abänderung ein Streicheln der Oberschenkel innen. Beides könnte den Tatbestand der sexuellen Belästigung i.S.v. Art. 198 Abs. 2 StGB erfüllen.